Berufsbetreuerin Katja Mühlberg

Auf der Grundlage meines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften bin ich als Rechtsanwältin (Familienrecht) und gesetzliche Betreuerin selbständig tätig.

Ich betreue Menschen mit körperlichen und psychischen Erkrankungen sowie Senioren zu Hause und in Pflegeeinrichtungen.

Gemeinsam mit den Betreuten möchte ich Wege finden und Lösungsstrategien entwickeln, die es ihnen ermöglichen, ihr Leben „besser“ zu meistern.

Durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen und Fachseminaren kann ich eine fachlich korrekte Arbeit gewährleisten.

Mein beruflicher Werdegang

03.2012
selbstständig als rechtliche Betreuerin

03.2011
selbstständige Rechtsanwältin

11.2010
zweites Staatsexamen

2008 – 2010
Referendariat am Kammergericht

09.2006
erstes Staatsexamen

2000
Fachhochschulreife

Meine Spezialisierungen

  • Menschen mit psychischen Störungen
  • Betreute Menschen mit Kindern in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
  • Rechtliche Betreuung und Beratung von Betreuten

Rechtliche Betreuung

Das Betreuungsrecht betrifft erwachsene Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können (§ 1814 Abs. 1 BGB) und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht ein Betreuer bestellt wird. Betreuerinnen und Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1815 Abs. 1 BGB).

Aufgabenbereiche, die die Betroffenen selbst erledigen können, dürfen nicht auf Betreuer übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst erledigen können und wofür sie eines gesetzlichen Vertreters benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Seine Vertretungsbefugnisse erstrecken sich jedoch nur auf Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises.

Berufsbetreuer ist, wer Betreuungen nach § 1814 ff. BGB im Rahmen einer entgeltlichen gewerblichen Tätigkeit ausübt.

Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um ein Studium, sondern um eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung im Jahr 1992) entwickelt hat und bestimmten Registrierungsvoraussetzungen (§ 23 BtOG) bei der zuständigen Betreuungsbehörde unterliegt.

Während vor 1992 überwiegend Rechtsanwälte in diesem Bereich tätig waren (sog. Berufsbetreuer), sind in den Jahren seit 1992 auch viele Personen aus anderen Berufsgruppen (vor allem Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, aber auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf tätig geworden.

Aufgabe des Betreuers ist es, als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Aufgabenkreises für den Betreuten zu handeln. Dabei stehen das Wohl des Betroffenen und seine Vorstellungen und Wünsche stets im Vordergrund.

Im Rahmen des festgelegten Aufgabenkreises vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er hat damit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Der Betreute kann selbst wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte abschließen, es sei denn, er ist geschäftsunfähig oder es besteht ein Einwilligungsvorbehalt.

Ist der Aufgabenkreis mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen, so sind die Rechtsgeschäfte des Betroffenen nur mit Einwilligung des Betreuers rechtsgültig.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt keine typischen Aufgabenkreise vor. Es obliegt dem Richter, die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz anhand der Lebenssituation und der Bedürfnisse des Betroffenen zu ermitteln und festzulegen.
In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise am häufigsten übertragen:

Gesundheitssorge / Heilbehandlungsbelange

Der Betroffene muss in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, sofern er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen Willen entsprechend äußern kann. Nur wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nicht gegeben ist, muss der Betreuer stellvertretend einwilligen. Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge klärt der Betreuer dann z.B. Fragen wie:

  • Krankenversicherung der betreuten Person
  • Medizinische Versorgung/Arztwahl
  • Regelungen bei Krankenhausaufenthalt
  • Die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
  • Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen
  • Einwilligung in die Verabreichung von Medikamenten
  • Organisation der ambulanten Pflege zu Hause

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Das Unterlassen medizinisch-therapeutischer Maßnahmen, die zu einem schweren gesundheitlichen Schaden führen können, ist dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht.

Aufenthaltsbestimmung

Der Betreuer hat gemeinsam mit dem Betreuten den geeigneten Aufenthaltsort zu wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Betreuten zu berücksichtigen. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung mit entsprechender ambulanter Unterstützung oder den Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung durch den Betreuer ist insbesondere dann wichtig, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Werden im Rahmen dieses Aufgabenkreises Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten notwendig, z.B. die Unterbringung in einer Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, so ist hierfür die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

Vermögenssorge (Regelung finanzieller Angelegenheiten)

Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten erstrecken oder sich unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auf bestimmte Aufgabenkreise beschränken. Der Betreuer ist beispielsweise für folgende finanzielle Angelegenheiten zuständig:

  • Führung eines Girokontos
  • Verwaltung von Sparguthaben
  • Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen (z.B. Befreiung von der Zuzahlung zu Medikamenten, Beantragung von Wohngeld, Beantragung von Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, Rentenantrag etc.)
  • Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz
  • Begleichung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen etc.
  • Steuererklärung
  • Schuldenregulierung

Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Amtsgericht rechenschaftspflichtig (Vermögensverzeichnis, Belege, Quittungen). Bestimmte finanzielle Regelungen, wie z.B. bestimmte Geldanlagen oder die Kündigung der Wohnung, müssen vom Gericht vorab genehmigt werden.

Vertretung vor Behörden / Einrichtungen und Gerichten

Dieser Aufgabenbereich ist eigentlich schon in den Aufenthalts-, Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten enthalten. Er wird jedoch nochmals hervorgehoben, um mögliche Lücken in der gesetzlichen Vertretung zu vermeiden.

Wohnungsangelegenheiten

Dieser Aufgabenbereich umfasst alle Angelegenheiten, die die Wohnsituation der betreuten Person betreffen.
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Erhaltung der Wohnung des Betreuten zu tun haben. Dazu gehören sowohl die laufenden Mietzahlungen als auch z.B. die Abwehr einer Räumungsklage und ggf. die Regulierung von Mietschulden. Hierzu sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen Vermietern, Maklern, Wohnungsverwaltern, Hausmeistern und ähnlichen Personen und Stellen zu führen.

Gegebenenfalls sind Anträge auf Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für die betreuten Personen, Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss etc. zu stellen. Für die Auflösung einer Wohnung (z.B. wegen Umzug in eine Senioreneinrichtung) ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Da in diesem Aufgabenbereich auch finanzielle Regelungen eine Rolle spielen (z.B. Mietzahlungen), wird dieser Aufgabenbereich häufig um den Aufgabenbereich der Vermögenssorge erweitert.

Postangelegenheiten

Der Post- und Fernmeldeverkehr ist ein durch das Grundgesetz besonders geschütztes Rechtsgut und deshalb als eigener Aufgabenbereich aufgeführt. Der Betreuer kann über den Fernmeldeverkehr entscheiden und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach Lage des Falles dem Betroffenen aushändigen oder nicht.

Doreen Schrötter

Katja Mühlberg