Doreen Schrötter
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Erwachsene Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können (§ 1814 Abs. 1 BGB) und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Das Betreuungsgericht stellt fest, in welchen Bereichen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist.
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang das Gericht für eine hilfsbedürftige Person eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellt. Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich nötig ist (§ 1815 Abs. 1 BGB). Was Betroffene noch selbst erledigen können, bleibt in ihrer Hand.
Berufsbetreuer ist, wer Betreuungen nach § 1814 ff. BGB im Rahmen einer entgeltlichen, gewerblichen Tätigkeit ausübt. Es handelt sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf, sondern um eine Tätigkeit mit gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen (§ 23 BtOG) bei der zuständigen Betreuungsbehörde.
Der Betreuer handelt als gesetzlicher Vertreter im festgelegten Aufgabenkreis – stets am Wohl und den Wünschen der betreuten Person orientiert. Er vertritt gerichtlich und außergerichtlich. Eigene Entscheidungen der betreuten Person bleiben gültig, sofern keine Geschäftsunfähigkeit oder ein Einwilligungsvorbehalt besteht.
Das BGB schreibt keine festen Aufgabenkreise vor – der Richter legt sie nach Bedarf fest. In der Praxis häufig:
Gesundheitssorge · Aufenthaltsbestimmung · Vermögenssorge · Vertretung vor Behörden · Wohnungsangelegenheiten · Postangelegenheiten